Der saarländische Landtag hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2021 in 2. Lesung die Novellierung des saarländischen Bestattungsgesetzes beschlossen.
Die Bestattungsgesetze der Länder regeln die Bestattungspflicht, Fragen zu Ruhezeiten und zur Friedhofspflicht. Die Friedhofssatzungen werden nach dem komm. Selbstverwaltungsgesetz von den Kommunen eigenverantwortlich erstellt, sie haben dabei freie Hand und dies bleibt auch so.
Auch wenn Friedhöfe wichtige Orte der Erinnerungskultur unserer Gesellschaft sind und bleiben und Orte die engsten Angehörigen, Freunde, Bekannte der Verstorbenen gerne zum Gedenken und zu Erinnerung aufsuchen ist doch die Zeit nicht stehengeblieben, sodass es auch heute schon die Möglichkeiten anderer Bestattungsarten gibt.
Die Änderungen in §8 tragen den gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen in den letzten Jahren Rechnung.
Damit besteht die Möglichkeit Baumbestattungen am Baumbestand eines bestehenden Friedhofs, in einer Urnenwand, anonyme Bestattungen, Bestattungen in Erinnerungs-Gärten anzubieten. Dies war bisher so nicht gesetzlich geregelt.
Im § 6a, dem Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr ist neu geregelt, dass das Saarland die Kosten der Grabnutzung und Unterhaltung zur Sicherstellung eines dauernden Ruherechts der Soldatinnen und Soldaten übernimmt.
Aufgrund des außergewöhnlichen Einsatzes ist dies mehr als selbstverständlich, dass Soldatinnen und Soldaten, die ihr Leben bei Auslandseinsätzen lassen mussten, so eine letzte Würdigung von Seiten des Landes erfahren.
In §8 Absatz 4 wird die Satzungsbefugnis der Friedhofsträger hinsichtlich der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus Naturstein und aus fairem Handel geregelt. Damit soll besser gewährleistet werden, dass keine Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein errichtet werden, die aus ausbeuterischer Kinderarbeit stammen.
Einer seit längerem bereits bestehenden Forderung der Änderung im §14, Absatz 6 und §16 Absatz 2 betrifft die Qualitätsverbesserung der ärztlichen Leichenschau und der Todesbescheinigung. Grundlage ist eine Studie zur Auswertung saarländischer Todesbescheinigungen um bestehende Defizite.
Mit dem Ergebnis, dass u.a. Ärzte, die Leichenschauen durchführen regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen sollen, die sie auf das Arbeiten in diesem sensiblen Bereich vorbereiten und auf den neusten Stand bringen.
In den §§12 und 22 wird ein würdevoller Umgang mit früh verstorbenen Kindern, den sogenannten, „Sternenkinder“ neu geregelt.
Hierbei meinen wir die Kinder, die tot geboren werden, kurz nach der Geburt verstorben sind, aber auch Fehlgeburten. Hier wird nun die Möglichkeit gegeben, eine Bestattung zu ermöglichen.
Damit wird den Eltern ein würdevoller Umgang mit dem Verlust dieser Kinder angeboten, um mit der großen emotionalen Herausforderung klar zu kommen.
§29 passt die Bestattungsfristen an die neuen kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten an. Die ist deshalb besonders wichtig, da familiäre, aber auch religiöse Strukturen sich in den letzten zwanzig Jahren stark verändert haben. Deshalb sind die bisherigen Bestattungsfristen auch angepasst worden, damit z.B. auch weiter weg wohnende Angehörigen an der Beisetzung teilnehmen können und so den Verstorbenen die letzte Ehre zu erweisen.
In § 6, 2/1 wird die Mindestruhezeit der Verstorbenen generell auf 15 Jahre festgeschrieben, bisher galt für verstorbene Kinder die vor den 10. Lebensjahr verstarben eine Mindestruhezeit von 10 Jahren, für alle Anderen 15 Jahre, hier bestand auch Handlungsbedarf.
Des Weiteren wurden noch einige verwaltungstechnische Änderungen vollzogen.
Alles in Allem kann man sagen, dass diese Novellierung sinnvoll und notwendig war, um den gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Veränderungen gerecht zu werden.